AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) - Stand: 1. Januar 2013

§ 1 Geltungsbereich

1. Die folgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle von uns ausgeführten Aufträge. Nach dem ersten zu diesen Bedingungen abgewickelten Vertrag gelten sie automatisch auch für alle weiteren Verkäufe und Lieferungen. Geänderte Bedingungen gelten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Käufer erstmals zugegangen sind.

2. Für den Vertragsinhalt sind alleine diese Bedingungen maßgebend. Hiervon abweichende Regelungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Käufers, sind nur dann wirksam, wenn wir dies schriftlich bestätigen. Hinweisen unserer Vertragspartner auf ihre Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. In der Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen liegt in jedem Falle der Verzicht auf eigene Bedingungen, die unseren Bedingungen widersprechen als Anerkennung unserer allgemeinen Bedingungen.

3. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von

§ 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

4. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Haben wir dem Käufer jedoch ein zeitlich befristetes Angebot unterbreitet und nimmt der Käufer das Angebot rechtzeitig an, so kommt der Vertrag - sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt - bereits mit der Angebotsannahme des Käufers zustande.

2. Die unserem Angebot beigefügten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, wir haben sie schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

3. Abweichungen von unserem Angebot sowie den unserem Angebot zugrunde liegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, Nebenabreden und mündliche Vereinbarungen sowie Vereinbarungen mit Reisenden, Vertretern und Beauftragten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.

2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis unverzüglich nach Rechnungsstellung zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

4. Kommt der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, werden vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

3. Wird uns die Einhaltung der Lieferfrist durch unvorhergesehene, außerhalb unseres Einwirkungsbereichs liegende Umstände unmöglich, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden können, so verschiebt sich der Liefertermin angemessen um die Zeitdauer, die dem Umfang des Hindernisses entspricht, es sei denn, die Leistung ist endgültig unmöglich. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser, Explosion, Streik, Aussperrung, Energiestörungen, Ausfall von Transportmöglichkeiten, Verknappung von Material, etc. Unerheblich ist, ob diese Umstände bei uns oder bei einem unserer Vor- oder Zulieferer eintreten. Im Falle der Verlängerung der Lieferfrist ist der Käufer nach vorheriger Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei endgültiger Unmöglichkeit oder bei Unvermögen aus den oben genannten Gründen werden wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.

4. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten bei Lagerung in unserem Werk für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit einer angemessenen verlängerten Frist zu beliefern.

5. Abnahme: Wird Abnahme gewünscht, so sind deren Bedingungen spätestens bei Vertragsabschluss festzulegen. Die Abnahme hat stets auf dem Lieferwerk, unverzüglich nach gemeldeter Abnahmebereitschaft zu erfolgen. Die Kosten der Abnahme gehen zu Lasten des Käufers. Unterlässt der Käufer die Abnahme, so gilt die Ware mit Verlassen des Lieferwerkes als bedingungsgemäß geliefert.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

2. Wir sind nicht verpflichtet, die Ware für den Versand zu versichern. Auf Wunsch des Käufers sind wir allerdings bereit, die Ware auf seine Kosten zu versichern.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Kaufwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Unsere Gewährleistungspflicht für vertragliche Ansprüche jedweder Art beträgt 6 Monate seit Beginn der Benutzung, längstens jedoch 18 Monate seit der Ablieferung.

3. Ansprüche des Käufers wegen Mangelhaftigkeit der Lieferung sind ausgeschlossen, wenn offensichtliche Mängel nicht innerhalb von 6 Wochen nach Ankunft der Lieferung am Bestimmungsort schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels angezeigt werden und die fehlerhafte Ware an uns zurückgesandt wurde. Die für Kaufleute geltenden weitergehenden Vorschriften der §§ 377 und 378 HGB über die Untersuchungs- und Rügepflicht bleiben unberührt. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge entscheidet der Eingang bei uns; eine Beanstandung gegenüber Vertretern, Maklern und Agenten ist nicht genügend. Nicht rechtzeitig und nicht ordnungsgemäß gerügte Ware gilt als genehmigt.

4. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt vom Zeitpunkt der bei uns eingegangenen rechtzeitigen Rüge an, in 6 Monaten, sofern nicht ohnehin schon Verjährung durch Ablauf der in Absatz 2. festgelegten Gewährleistungsfristen eingetreten ist.

5. Für Schäden, die durch vom Käufer oder Dritten unsachgemäß und ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten entstehen, übernehmen wir keine Haftung. 6. Jede Lieferung oder Teillieferung gilt in Bezug auf Reklamationen, Mängelrügen und Gewährleistungsrechte als selbständiges Geschäft. Mängel bei einer (Teil-)Lieferung sind ohne Rechtsfolgen für andere Lieferungen.

7. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

8. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

9. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, Austauschwerkstoffe, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

10. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen.

11. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

12. Für Folgeschäden haftet hbTECH nicht, sofern eine Haftung z.B. wegen Vorsatz nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

§ 10 Exportklausel

Eine Ausfuhr von uns gelieferter Ware über die Bundesgrenzen darf nicht stattfinden. Bei Zuwiderhandlungen ist der Käufer verpflichtet, uns Auskunft über den Verbleib der Ware und über seine Veräußerungsbedingungen zu erteilen; er haftet uns für alle aus den Zuwiderhandlungen entstehenden Schäden.

§ 11 Sonstiges

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

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